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Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft (Stand: 14.03.2023)

 

1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen

1.1 Für alle Verträge der Aktiengesellschaft mit Vertragspartnern (Unternehmer und Verbraucher) aus der gesamten Geschäftsverbindung im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

1.2 entfällt

1.3 Für die nachfolgend genannten Sparten gelten vorrangig folgende Sonderbedingungen in der jeweils gültigen Fassung:

  • Saatgut: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut (AVLB-Saatgut)
  • Kartoffeln: Deutsche Kartoffelgeschäftsbedingungen, Berliner Vereinbarungen
  • Getreide / Raps: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel
  • Futtermittel: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel
  • Agrartechnik: Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen an gewerbliche Kunden,

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen für gewerbliche Kunden;

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen an Verbraucher,

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen an Verbraucher.

2. Vertragsabschluss

Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Aktiengesellschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

3. Kontrolle der Abrechnung

Von der Aktiengesellschaft erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den
ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Aktiengesellschaft binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte die Aktiengesellschaft binnen der 14-tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der Aktiengesellschaft ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Aktiengesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.

4. Zahlung

4.1 Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen der Aktiengesellschaft, ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet.

4.2 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.

4.3 Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.

4.4 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Aktiengesellschaft, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.

4.5 Der Vertragspartner der Aktiengesellschaft kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Aktiengesellschaft nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner der Aktiengesellschaft kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.

4.6 Im Falle einer Zahlung im SEPA Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt die Aktiengesellschaft den Vertragspartner bei einmaliger SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens fünf Werktage vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden
Beträgen benachrichtigt die Aktiengesellschaft den Vertragspartner spätestens fünf Werktage vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.

5. Kontokorrent

5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.

5.2 Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der Aktiengesellschaft mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

5.3 Die monatlichen Kontoauszüge der Aktiengesellschaft gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Aktiengesellschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

6. Preisfestsetzung

Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Aktiengesellschaft berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.

7. Haftung

7.1 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

7.2 Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

7.3 7.1 und 7.2 gelten nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen

  • der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
  • der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer
    Eigenschaft,
  • der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
  • der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.4. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Aktiengesellschaft.

7.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Mängelansprüche

Die Aktiengesellschaft haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen, außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB, ausgeschlossen. Die Aktiengesellschaft haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

9.1 Die Geschäftsräume der Aktiengesellschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.

9.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Aktiengesellschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.

9.3 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der Aktiengesellschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

Für Lieferungen der Aktiengesellschaft gelten zusätzlich die Regelungen der Ziffern 10 bis 16.

10. Lieferung

10.1 Die Aktiengesellschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.

10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser), Pandemien oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Aktiengesellschaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Aktiengesellschaft für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Aktiengesellschaft auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Aktiengesellschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Aktiengesellschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Aktiengesellschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.

10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Aktiengesellschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und im Streckengeschäft.

10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.

11. Verpackung

Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

12. Mängelrügen

12.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde,
geltend gemacht werden.

12.2 Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Herabsetzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Regelungen des § 445a BGB bleiben unberührt.

12.3 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Aktiengesellschaft gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

13. Leistungsstörungen

13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Aktiengesellschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

13.2 Bei Annahmeverzug des Unternehmers kann die Aktiengesellschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.

13.3 Die Aktiengesellschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Aktiengesellschaft. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Aktiengesellschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die Aktiengesellschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Aktiengesellschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.

14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Aktiengesellschaft das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die Aktiengesellschaft.

14.4 Der Vertragspartner hat die der Aktiengesellschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Aktiengesellschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.

14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung,
ist er nicht befugt.

14.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Aktiengesellschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Aktiengesellschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Aktiengesellschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Aktiengesellschaft ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Aktiengesellschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Aktiengesellschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Aktiengesellschaft ab.

14.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die Aktiengesellschaft kann diese
Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Aktiengesellschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Aktiengesellschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Aktiengesellschaft die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Aktiengesellschaft bestehenden Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Aktiengesellschaft auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.

15. Rücksendekosten im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern

Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts die regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen.

16. Wertersatzpflicht im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern

Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.

17. Verbraucherstreitbeilegung

Die Aktiengesellschaft nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Allgemeine Einkaufsbedingungen für das Viehgeschäft (Stand: 14.09.2022)

 

1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten - soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw. vereinbart worden sind - ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte aus der gesamten Geschäftsverbindung zwischen dem Anlieferer und der Aktiengesellschaft. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

2. Vertragsabschluss

Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Aktiengesellschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die Aktiengesellschaft in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen.

3. Anlieferung

(1)      Die Aktiengesellschaft verwertet das angelieferte Vieh im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Mit der Übergabe kann die Aktiengesellschaft über die Tiere frei im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und eigenverantwortlich verfügen.

(2)      Die Aktiengesellschaft ist berechtigt, nach ihrer Entscheidung eine andere Verwertungsart zu wählen.

(3)      Bei Tätigwerden der Aktiengesellschaft als Kommissionär gelten die Bestimmungen der §§ 383ff. HGB. Weisungen des Kommittenten gelten nur, soweit sie in Textform erfolgen. Als Verkaufskommissionär steht der zur Sicherung ausbedungene Eigentumsvorbehalt der Aktiengesellschaft zu. Diese ist jederzeit berechtigt, die Forderung aus dem Kommissionsgeschäft einzuziehen.

(4)      Der Anlieferer hat das zur Verwertung bestimmte Vieh in futterleerem (nüchternem) Zustand unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften ab Hof bereit zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart wird.

(5)      Der Anlieferer hat die gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung und der Meldung des angelieferten Viehs einzuhalten. Die entsprechenden Dokumente (z. B. Tierpass) werden vom Anlieferer ordnungsgemäß beigebracht.

(6)      Der Anlieferer liefert keine Kälber im Alter von weniger als 28 Tagen an.

4. Schlachtvieh

(1)      Zur Schlachtung werden ausschließlich Tiere angenommen, für die eine Schlachterlaubnis vorliegt und die nach Durchführung der Schlachttieruntersuchung auf der Grundlage der lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen als beanstandungsfrei beurteilt wurden.

(2)      Holt die Aktiengesellschaft Schlachtvieh ab, so erfolgt die Abholung baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Abholfrist oder ein Abholtermin vereinbart wurde. Große Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Abholfrist oder des Abholtermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Dies gilt insbesondere, wenn der Abholtermin aufgrund von § 10 Abs. 1 Tierschutztransportverordnung auch kurzfristig verschoben oder angepasst wird. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Aktiengesellschaft den Anlieferer unverzüglich unterrichten.

(3)      Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung geht im Schlachtviehbereich ab Laderampe des Transportfahrzeugs der Aktiengesellschaft auf diese über.

(4)      Die Aktiengesellschaft kann bestimmte Risiken auf Kosten des Anlieferers versichern. In diese Regelung werden nicht einbezogen:

1.   Tiere mit äußerlich sichtbaren oder dem Anlieferer bekannten und unbekannten versteckten Mängeln (z. B. Ebrigkeit, Binnenebrigkeit, Zwitter, Rotlauf, Räude, Lähmung, Pest, Schweine-Leukose und Seuchen aller Art)

2.   Tiere, die zur Sonderschlachtung oder wegen Krankheitsverdacht angeliefert werden und denen nach der Schlachttieruntersuchung gemäß lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen die Schlachterlaubnis versagt wurde,

3.   Schlachtschweine mit einem Schlachtgewicht von weniger als 70 kg,

4.   Tiere, die aufgrund von amtlichen Fleischprobenuntersuchungen beanstandet werden.

(5)      Die durch die Schlachtung und Entsorgung der in Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 genannten Tiere entstehenden Kosten trägt der Anlieferer, soweit nicht öffentliche Stellen hierfür aufkommen. Der der Aktiengesellschaft erteilte Schlachtauftrag/Entsorgungsauftrag gilt als im Namen und auf Rechnung des Anlieferers erteilt.

(6)      Bei Schäden, die durch eine Versicherung oder durch eigene Schadensvorsorge der Aktiengesellschaft abgedeckt sind, wird die Kommission durch Selbsteintritt abgewickelt.

(7)      Ein bei der kommissionsweisen Verwertung ausbedungener Eigentumsvorbehalt steht der Aktiengesellschaft treuhänderisch zu; sie ist berechtigt, alle Rechte hieraus geltend zu machen.

(8)      Die angelieferten Schlachttiere müssen frei von lebensmittelrechtlich nicht zulässigen Wirkstoffen sein. Es dürfen keine verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffe verabreicht sein und es müssen nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sein. Es werden, ausschließlich Schlachttiere angeliefert, deren Fleisch keine Rückstände oder Gehalte von Stoffen enthalten, die festgesetzte Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind.

(9)      Werden die geschlachteten Tiere aufgrund von amtlichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Probenuntersuchungen beanstandet, haftet der Anlieferer für alle hieraus entstehenden Schäden nach den
gesetzlichen Vorschriften. Bei einer fleischbeschaulichen Beanstandung hat die Aktiengesellschaft
das Recht, ohne vorherige Information des Anlieferers, die Schlachtkörper zu verwerten. Der Anlieferer erkennt das Ergebnis der amtlich oder gesetzlich vorgeschriebenen Probeuntersuchungen an.

(10)    Der Anlieferer hat die Tiere in nüchternem Zustand unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu übergeben.

(11)    Die Verwiegung, Klassifizierung, Kennzeichnung und Bewertung von Schlachtkörpern erfolgt ebenso wie die Ausschlachtung bzw. Schnittführung der Tiere nach den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.

(12)    Die Abrechnung für die angelieferten Schlachttiere erfolgt nach Schlachtgewicht und Schlachtwert auf Basis der Freigabe durch die gesetzliche Fleischuntersuchung sowie entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.

(13)    Preisabschläge für Mindererlöse aufgrund von Mängeln (Risse, verdeckte Schäden, Parasiten, Operationen etc.) sind möglich.

(14)    Für Rechte und Ansprüche der Aktiengesellschaft gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist,
die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen der Aktiengesellschaft ohne Einschränkungen zu.

5. Nutz- und Zuchtvieh

(1)      Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung geht im Nutz- und Zuchtviehbereich mit der Übergabe bzw. bei Auktionen mit dem Zuschlag auf die Aktiengesellschaft über.

(2)      Das angelieferte Nutz- und Zuchtvieh hat

1.   normale Gesundheit, normale Zuchttauglichkeit sowie Seuchenfreiheit aufzuweisen,

2.   frei zu sein von z. B. Binnenebrigkeit, Zwittrigkeit, Afterlosigkeit, Gebärmuttervorfall, Euterviertelausfall,

3.   aus einem amtlich als gesund anerkannten Bestand zu stammen,

4.   keine dem Anlieferer bekannten Mängel aufzuweisen, die die Nutzungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigen.

(3)      Für Rechte und Ansprüche der Aktiengesellschaft gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen der Aktiengesellschaft ohne Einschränkungen zu.

6. Rechnungserteilung

(1)      Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, erteilt die Aktiengesellschaft über jeden Einkauf eine Gutschrift, die dem Anlieferer alsbald nach Anlieferung übersandt bzw. ausgehändigt wird. Der Anlieferer hat die Gutschrift unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Beanstandungen der Gutschrift sind der Aktiengesellschaft spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt mitzuteilen. Der Ausweis eines unrichtigen Steuersatzes ist unverzüglich in Textform mitzuteilen. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Anlieferer der Aktiengesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.

(2)      Der Anlieferer ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich der Aktiengesellschaft anzuzeigen. Ist der Anlieferer zum offenen Steuerausweis in der Aktiengesellschaft nicht berechtigt, so hat er der Aktiengesellschaft die von dieser in der Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer zu erstatten. In der Gutschrift zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an die Aktiengesellschaft zu erstatten, die danach eine berichtigte Gutschrift über die Lieferung erteilt.

7. Kontokorrent

(1)      Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten.

(2)      Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der Aktiengesellschaft mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

(3)      Die Aktiengesellschaft erteilt monatlich eine Saldenmitteilung, die als Rechnungsabschluss gilt. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Aktiengesellschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

8. Haftung

(1)      Schadensersatzansprüche des Anlieferers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

(2)      Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(3)      8.1 und 8.2 gelten nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen

-   der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit

-   der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit

-   der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft

-   der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder

-   der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4)      Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Aktiengesellschaft.

(5)      Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Anlieferers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. Aufrechnung/Zurückbehaltung

(1)      Die Aktiengesellschaft kann jederzeit mit ihren Forderungen gegen Forderungen des Anlieferers aufrechnen. Der Anlieferer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Aktiengesellschaft nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2)      Der Anlieferer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

10. Eigentumsvorbehalt

(1)      Das Eigentum an der von dem Anlieferer oder in seinem Auftrag angelieferten Ware, u. a. Tiere und deren etwaige Nachzucht, bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten. Die Aktiengesellschaft verwahrt die Ware für den Anlieferer.

(2)      Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum der Aktiengesellschaft oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Anlieferer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert seiner Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.

(3)      Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Anlieferer das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert seiner Vorbehaltsware entspricht; die Aktiengesellschaft verwahrt diese für den Anlieferer.

(4)      Die Aktiengesellschaft ist verpflichtet, den Anlieferer von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen.

(5)      Die Aktiengesellschaft ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen ihres ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist sie nicht befugt.

(6)      Die Aktiengesellschaft tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen der Anlieferer durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt die Aktiengesellschaft schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des Anlieferers an den veräußerten Waren entspricht, an den Anlieferer ab. Veräußert die Aktiengesellschaft Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Anlieferers stehen, zusammen mit anderen nicht dem Anlieferer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt die Aktiengesellschaft schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den Anlieferer ab.

(7)      Die Aktiengesellschaft ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Der Anlieferer kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn die Aktiengesellschaft ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Sie hat dem Anlieferer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem Anlieferer die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange die Aktiengesellschaft ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Anlieferer die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert die für den Anlieferer bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Anlieferer auf Verlangen der Aktiengesellschaft insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

11. Datenschutz und Schutz von Geschäftsgeheimnissen

(1)      Die der Aktiengesellschaft im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden (personenbezogenen) Daten sowie sonstigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (gemeinsam folgend „Daten“) werden entsprechend der jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet bzw. genutzt. Hierbei werden insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz, die EU Datenschutz-Grundverordnung sowie das Geschäftsgeheimnisgesetz beachtet. Die Übermittlung oder Offenlegung von Daten kann bspw.  als Nachweis der Herkunft an Tochtergesellschaften und/oder Kunden der Aktiengesellschaft erfolgen.

(2)      Der Anlieferer erklärt sich mit der Weitergabe von Daten veterinärrechtlicher Untersuchungen durch die amtlich bestellten Veterinäre an die Aktiengesellschaft sowie mit der Erfassung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Daten nach den Bestimmungen zur Rindfleischetikettierung einverstanden.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1)      Die Geschäftsräume der Aktiengesellschaft sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Anlieferer Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.

(2)      Ist der Anlieferer Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Aktiengesellschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.

(3)      Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Anlieferer der Unternehmer ist, und der Aktiengesellschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

13. Verbraucherstreitbeilegung

Die Aktiengesellschaft nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.